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   BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52   

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https://dejure.org/1953,636
BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52 (https://dejure.org/1953,636)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1953 - III ZR 136/52 (https://dejure.org/1953,636)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52 (https://dejure.org/1953,636)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 823, 839
    Pflicht zur Gefahrenabwehr bei Auslaufen von Öl auf die Fahrbahn

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 26.03.1935 - III 129/34

    Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Das Reichsgericht hat in Urteilen über Amtshaftungsansprüche schuldhafte Amtspflichtverletzungen angenommen, wenn ein Beamter rein willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]).

    In RGZ 147, 179 [183] hat das Reichsgericht ausgeführt, die Anforderungen, die an die gerichtliche Feststellung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ermessensfehlers einer Verwaltungsbehörde gestellt werden müssten, seien beispielsweise erfüllt, wenn überhaupt keine Erwägungen angestellt wurden, wenn zweifellos sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren oder wenn die gezogenen rechtlichen Schranken bewusst überschritten wurden.

  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Da es sich bei dem Rad des Klägers um ein Kleinkraftrad im Sinne des § 67 a der Strassenverkehrszulassungsordnung handelte, für das nach § 27 des Kraftfahrzeuggesetzes die Haftungsbestimmungen in Teil II dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, bleibt die vom Kraftrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr für die Frage des Mitverschuldens ausser Betracht (vgl. hierüber BGHZ 6, 319).
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Gedanken übernommen (BGHZ 4, 302 [312]), und der jetzt erkennende Senat hat im gleichen Sinne entschieden (vgl. z.B. III ZR 181/51 S 17/18 vom 11. Juni 1952).
  • BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Gedanken übernommen (BGHZ 4, 302 [312]), und der jetzt erkennende Senat hat im gleichen Sinne entschieden (vgl. z.B. III ZR 181/51 S 17/18 vom 11. Juni 1952).
  • RG, 22.05.1928 - III 346/27

    Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Das Reichsgericht hat in Urteilen über Amtshaftungsansprüche schuldhafte Amtspflichtverletzungen angenommen, wenn ein Beamter rein willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]).
  • RG, 22.01.1937 - III 353/35

    1. Wie verhält sich die Beamtenhaftungsvorschrift in § 839 BGB. zu den

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Das Reichsgericht hat in Urteilen über Amtshaftungsansprüche schuldhafte Amtspflichtverletzungen angenommen, wenn ein Beamter rein willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]).
  • RG, 26.04.1940 - III 131/39

    Wie ist die Befugnis der Amtsleiter der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
    Das Reichsgericht hat in Urteilen über Amtshaftungsansprüche schuldhafte Amtspflichtverletzungen angenommen, wenn ein Beamter rein willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]).
  • BGH, 01.02.1954 - III ZR 299/52

    Polizei. Rücksichtnahme auf Dritte

    Auf ihre Zweckmässigkeit hin dürfen daher die polizeilichen Massnahmen vor den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden und eine Amtspflichtverletzung kann in diesem Zusammenhang nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts nur dann festgestellt werden, wenn der Beamte willkürlich oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (BGHZ 2, 209 [214] mit weiteren Nachweisen; BGHZ 4, 302 [311/312]. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52 S 11/12 -).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 197/53

    Rechtsmittel

    Nur bei besonders schweren Ermessensfehlern kann der Zivilrichter im Rahmen des § 839 BGB ein die verantwortliche Körperschaft zum Ersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Beamten feststellen (siehe hierzu u.a. die Urteile des Senate vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/52-, 26. März 1953 - III ZR 206/52-, 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52-, 11. Februar 1954 - III ZR 163/53-, 13. Mai 1954 - III ZR 343/52 -).
  • BGH, 13.05.1954 - III ZR 343/52

    Rechtsmittel

    Dies ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52 und vom 11. Februar 1954 - III ZR 163/53 mit Belegstellen).
  • BGH, 24.03.1955 - III ZR 192/53

    Rechtsmittel

    Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1952 (BGHZ 6, 319) - zustimmend der VI. Zivilsenat im Urteil vom 14. Februar 1953 - III ZR 136/52 (insoweit in NJW 1953, 779 nicht abgedruckt) - dargelegt hat, hat sich der Halter eines Kraftwagens seine Haftung nach § 7 KrfzG auch dann entgegenhalten zu lassen, wenn der Schädiger ausschließlich auf Grund Verschuldens haftet.
  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 226/56

    Rechtsmittel

    Aus der Verkehrssicherungspflicht, die hier unbestritten der Beklagten oblag, folgt die Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahren zu bewahren durch Beseitigung oder eine wenigstens ausreichende Minderung dieser Gefahren, selbst wenn dazu die Polizei oder sonstige Stellen in erster Linie verpflichtet sind (Zu den Pflichten der Polizei im Falle einer Ölspur auf einer Verkehrsstraße vgl. Urteile des Senats vom 17.12.1953 - III ZR 136/52 - in VRS Bd. 7 S. 87 und vom 18.10.1956 - III ZR 100/55 - in LM Nr. 9 zu § 839 (Fg) BGB).
  • BGH, 25.02.1954 - III ZR 242/52

    Rechtsmittel

    Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung unterliegt aber nicht allgemein, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Nachprüfung seitens des mit einer Amtshaftungsklage angegangenen Zivilrichters, so wenn die Beamten offenbar willkürlich gehandelt haben, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängt, was zutrifft, wenn die Beamten überhaupt keine Erwägungen angestellt oder zweifellos sachfremde Beweggründe haben bestimmend sein lassen (siehe hierzu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52 - mit Belegstellen).
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